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§ 6 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Prüfungsvermerk
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:
- „Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens."
(2) 1Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. 2§ 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 3Der Sachverständige hat über Feststellungen und Tatsachen der in § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs beschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
Zitierungen von § 6 SachvPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachvPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SachvPrüfV Unabhängiger Sachverständiger
... 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach § 6 von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unterzeichnen. (2) Der ...
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