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§ 7 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Vorlagefrist
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Zitierungen von § 7 SachvPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachvPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum (vom 01.08.2017)
... nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine ...
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