Tools:
Update via:
§ 7 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 7 Vorlagefrist
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Anzeige
Zitierungen von § 7 SachvPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachvPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum (vom 01.08.2017)
... nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12004/a198084.htm