(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) §
1 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.