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Änderung § 5a DeckRV vom 23.10.2018

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§ 5a DeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 5a DeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2018 BGBl. I S. 1653
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


1 § 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. 2 Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5 Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.