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Änderung § 19 KapAusstV vom 17.12.2024

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§ 19 KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 19 KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Solvabilitätsnachweis


(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).

(2) 1 Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. 2 Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises sind die in der Anlage abgedruckten Formulare zu verwenden. 2 Beim Ausfüllen ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.

(4) Unternehmen unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten Muster. 2 Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.

(4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

 
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