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§ 19 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19 Solvabilitätsnachweis
(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
(2) 1Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. 2Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
(3) 1Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten Muster. 2Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.
(4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 19 KapAusstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2024 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
aktuell | vor 01.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 KapAusstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapAusstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage KapAusstV (zu § 19 Absatz 3) Solvabilitätsnachweis (vom 17.12.2024)
Zitat in folgenden Normen
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
§ 24c BerVersV Zusammen einzureichende Formularteile (vom 17.12.2024)
... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln, 2. mit den nach Absatz 1 ... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der ... für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt. (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine ...
§ 24d BerVersV Korrekturmeldungen (vom 17.12.2024)
... weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ... allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln, 2. mit den nach Absatz ... Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der ... für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt. (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine ... weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ... allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung , die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei ...
Artikel 2 7. VAGVÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 19 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19a Elektronische Einreichung ... „die" durch die Wörter „der Mindestbetrag der" ersetzt. 3. § 19 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „(3) Für die beim Solvabilitätsnachweis zu ... Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 4. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a ... in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 6. Die Anlage (zu § 19 Absatz 3 ) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 4 2. VAGVÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... § 19 Absatz 3 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) werden die Wörter „Anlage 2 Abschnitt C der ...
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