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Änderung § 19 KapAusstV vom 01.08.2017
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§ 19 KapAusstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 19 KapAusstV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Solvabilitätsnachweis | |
(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis). (2) 1 Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. 2 Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises sind die in der Anlage abgedruckten Formulare zu verwenden. 2 Beim Ausfüllen ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist (BGBl. I S. 2345), in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu beachten. (4) Unternehmen unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor. | (Text neue Fassung) (3) 1 Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten Muster. 2 Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten. (4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. |
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