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Änderung § 18 KapAusstV vom 17.12.2024
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§ 18 KapAusstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 18 KapAusstV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Mindestkapitalanforderung | |
(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro. (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent. | |
(Text alte Fassung) (3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt die Mindestkapitalanforderung. | (Text neue Fassung) (3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung. |
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