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Änderung § 19a KapAusstV vom 17.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19a KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 19a KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Elektronische Einreichung


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(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.

(2) 1 Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. 2 Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.