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Änderung § 19a KapAusstV vom 17.12.2024
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§ 19a KapAusstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 19a KapAusstV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Elektronische Einreichung |
(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form. (2) 1 Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. 2 Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben. (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. |
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