§ 8 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 2 Kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen
Abschnitt 2 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
§ 8 Anzuwendende Vorschriften

Kapitel 2 Kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen

Abschnitt 2 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

§ 8 Anzuwendende Vorschriften



Für Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6 entsprechend.



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