(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§
9 bis 11,
14 und
16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, gelten §
9 Absatz 1 und §
3 Absatz 2 in Verbindung mit §
11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.
(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.
(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.