(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(3) Für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, ist die
Kapitalausstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2016.
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 172 bis 201)