Kapitel 4 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 4 Schlussvorschriften
§ 20 Übergangsvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 19 Absatz 3) Solvabilitätsnachweis

Kapitel 4 Schlussvorschriften

§ 20 Übergangsvorschriften


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024

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§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2016.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

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Anlage (zu § 19 Absatz 3) Solvabilitätsnachweis


Anlage hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 172 bis 201)


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024



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