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§ 6 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Kapitalanlageergebnis
(1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und *) ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03 T und Zeile 12 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung sowie Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 02 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, bei Pensionskassen Summe der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). 2Die anzurechnenden Kapitalerträge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. 3Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen des in § 5 Absatz 1 genannten Gutachtens herzuleiten. 4Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 5Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 6Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.
(2) 1Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 6 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch negativen Beträge, die nach Aufsummierung der Beträge nach Absatz 1 Satz 6 sowie den §§ 7 und 8 für den Neu- und den Altbestand verbleiben. 2Ergibt sich ein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzuführung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird er durch Null ersetzt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 2 V. v. 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 7. Juli 2020 BGBl. I S. 1688 m.W.v. 17. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 6 MindZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 |
aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
aktuell | vor 01.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MindZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MindZV Geltungsbereich
... Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 9 und 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ ...
§ 3 MindZV Anzurechnende Kapitalerträge (vom 17.07.2020)
... b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6 Absatz 1 . Lebensversicherungsunternehmen, die einen extern finanzierten ...
§ 4 MindZV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen (vom 01.08.2017)
... zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2 . Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet. (2) Von der ... werden dabei getrennt betrachtet. (2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1 , §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die ...
§ 5 MindZV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Pensionskassen (vom 01.08.2017)
... zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2 . Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet. (2) Die ...
Anlage 1 MindZV (zu § 15 Absatz 1) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ... (vom 17.07.2020)
... Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Artikel 1 4. VAGVÄndV Änderung der Mindestzuführungsverordnung
... 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6 Absatz 1 . Lebensversicherungsunternehmen, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil ... Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „rechnungsmäßige Zinsen" die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 5 2. VAGVÄndV Änderung der Mindestzuführungsverordnung
... 3 und Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 , § 7 Satz 2, § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 werden jeweils die Wörter ...
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