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§ 12 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 bestimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. 2Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem
- 1.
- für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugszins und
- 2.
- für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins
Zitierungen von § 12 MindZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MindZV Geltungsbereich
... und 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 11 und 12 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12013/a198227.htm