Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 14 Anzeigepflicht



Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 14 MindZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MindZV Geltungsbereich
... abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 9 und 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 11 und 12 nur ...