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§ 15 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 15 Veröffentlichungspflicht
(1) 1Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. 2Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig.
(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.
(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 7. Juli 2020 BGBl. I S. 1688 m.W.v. 17. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 15 MindZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 MindZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MindZV Geltungsbereich
... abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 9 und 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 11 und 12 nur ...
Anlage 1 MindZV (zu § 15 Absatz 1) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ... (vom 17.07.2020)
Anlage 2 MindZV (zu § 15 Absatz 3) Durch Einschüsse finanzierte Absicherung der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …** (vom 17.07.2020)
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Artikel 1 4. VAGVÄndV Änderung der Mindestzuführungsverordnung
... Rückstellungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und" eingefügt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wird Anlage 1. 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 15 Absatz 3 ) Durch Einschüsse finanzierte Absicherung der Zinsgarantien im Geschäftsjahr ...
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