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Anlage 1 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ...



Erträge*:
Kapitalerträge... Euro
Risikoergebnis... Euro
übriges Ergebnis ... Euro
Summe... Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins... Euro
Direktgutschrift... Euro
Zuführung zur RfB ... Euro
Summe... Euro
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und
das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den
überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „-" bedeutet, dass die betreffende
Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 MindZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 07.07.2020 BGBl. I S. 1688

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 MindZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MindZV Veröffentlichungspflicht (vom 17.07.2020)
... Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Artikel 1 4. VAGVÄndV Änderung der Mindestzuführungsverordnung
...  aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „ Anlage 1 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „zusätzliche Inhalte ... unter Verwendung des Musters aus Anlage 2." 4. Die Anlage wird Anlage 1 . 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 15 ...