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Änderung § 15 MindZV vom 17.07.2020
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§ 15 MindZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 15 MindZV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Veröffentlichungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. 2 Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte sind unzulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. 2 Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig. |
(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen. | |
(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2. | |
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