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§ 5 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:
- 1.
- die Bilanzen nach Formblatt 800 und
- 2.
- die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.
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Zitierungen von § 5 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PFAV Interner jährlicher Bericht
... 1. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 ...
§ 7 PFAV Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
... Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf ...
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen (vom 13.01.2019)
... Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ... Feld 2. Feld § 5 Nr. 2 das gesamte PFG ...
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