§ 1 Absatz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 werden die Wörter „2,5 Millionen Euro" durch die Wörter „2,7 Millionen Euro" ersetzt.
- 2.
- In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „3,7 Millionen Euro" durch die Wörter „4 Millionen Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 4 werden die Wörter „3,6 Millionen Euro" durch die Wörter „3,9 Millionen Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 5 werden die Wörter „1,2 Millionen Euro" durch die Wörter „1,3 Millionen Euro" ersetzt.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2024.