Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (6. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

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des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 217 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 4 und des § 240 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

-
des § 122 Absatz 2 Satz 1 und des § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes:

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Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 DeckRV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe „0,25 Prozent" durch die Angabe „1 Prozent" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2024 KapAusstV § 1

§ 1 Absatz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „2,5 Millionen Euro" durch die Wörter „2,7 Millionen Euro" ersetzt.

2.
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „3,7 Millionen Euro" durch die Wörter „4 Millionen Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 4 werden die Wörter „3,6 Millionen Euro" durch die Wörter „3,9 Millionen Euro" ersetzt.

4.
In Nummer 5 werden die Wörter „1,2 Millionen Euro" durch die Wörter „1,3 Millionen Euro" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 PFAV § 22

In § 22 Absatz 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe „0,25 Prozent" durch die Angabe „1 Prozent" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2024.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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