Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (6. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 2 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2024 KapAusstV § 1

§ 1 Absatz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „2,5 Millionen Euro" durch die Wörter „2,7 Millionen Euro" ersetzt.

2.
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „3,7 Millionen Euro" durch die Wörter „4 Millionen Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 4 werden die Wörter „3,6 Millionen Euro" durch die Wörter „3,9 Millionen Euro" ersetzt.

4.
In Nummer 5 werden die Wörter „1,2 Millionen Euro" durch die Wörter „1,3 Millionen Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. VAGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VAGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 6. VAGVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...