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§ 12 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
(4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von
- 1.
- Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,
- 2.
- Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,
- 3.
- den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830, für die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,
- 4.
- Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und
- 5.
- Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 19. Juli 2017 BGBl. I S. 3023 m.W.v. 1. August 2017
Frühere Fassungen von § 12 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 PFAV Anzurechnende Kapitalerträge (vom 17.07.2020)
... 4 Verweisungen auf Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formblätter und Nachweisungen. (6) Der extern finanzierte ...
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen (vom 13.01.2019)
Anlage 5 PFAV (zu § 12 Absatz 4) Formblätter und Nachweisungen (vom 01.08.2017)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 6 2. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 8 Schlussvorschriften § 33 Übergangsvorschriften". 2. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Die ...
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