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§ 21 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 21 Versicherungsmathematische Bestätigung



(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben:

 
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist."

(2) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. 2In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.

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