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§ 27 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 27 Eigenmittel
(1) 1In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein
- 1.
- bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien,
- 2.
- bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock,
- 3.
- die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
- 4.
- der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag,
- 5.
- Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 5,
- 6.
- Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 5,
- 7.
- Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
- 8.
- die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und
- 9.
- auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sowie unter Einhaltung der Höchstgrenze nach Absatz 6
- a)
- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und
- b)
- die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.
- 1.
- des um die auszuschüttende Dividende erhöhten Verlustvortrags,
- 2.
- der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte, insbesondere eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.
(2) 1Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
- 1.
- es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,
- 2.
- vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
- 3.
- es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen
- a)
- allenfalls im Fall der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie
- b)
- nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann und
- 4.
- eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.
(3) 1Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
- 1.
- vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
- 2.
- es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen
- a)
- allenfalls im Rahmen der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie
- b)
- nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,
- 3.
- die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und
- 4.
- eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen an die Bedingung geknüpft wird, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.
(4) 1Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
- 1.
- die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,
- 2.
- es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,
- 3.
- es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann,
- 4.
- der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und
- 5.
- nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensionsfonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.
(5) 1Kapital, das eingezahlt ist
- 1.
- gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2,
- 2.
- auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder
- 3.
- in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,
- 1.
- der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie
- 2.
- der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.
(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2672 m.W.v. 13. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 27 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.01.2019 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 PFAV Übergangsvorschriften zu Teil 1 (vom 01.01.2022)
... 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden. (6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 , das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum ... § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Artikel 2 5. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden. (6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 , das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum ... § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 5 EbAVUG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 236 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 236 Absatz 3" ersetzt. 8. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Eigenmittel (1) In die Ermittlung ... 236 Absatz 3" ersetzt. 8. § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 Eigenmittel (1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein 1. bei ... § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 , das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum ... § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig ...
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