Tools:
Update via:
§ 30 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
1Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. 2Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 19. Juli 2017 BGBl. I S. 3023 m.W.v. 1. August 2017
Frühere Fassungen von § 30 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 PFAV Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe (vom 01.08.2017)
... des Arbeitgebers, für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegenüber der Aufsichtsbehörde durch den Pensionsfonds. ... die Einstandspflicht des Arbeitgebers auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern und solange ... durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abgesenkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über seine Einstandspflicht unter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 6 2. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... § 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung § 31 Anpassung der lebenslangen ... 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht übersteigt. § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung Die Mindesthöhe der lebenslangen ... des Arbeitgebers, für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegenüber der Aufsichtsbehörde durch den Pensionsfonds. Zusage und ... die Einstandspflicht des Arbeitgebers auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern und solange ... durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abgesenkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über seine Einstandspflicht unter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12015/a198279.htm