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§ 42 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- die Vereinbarung,
- 2.
- den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie
- 3.
- das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.
(2) 1Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze,
- 2.
- die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,
- 3.
- das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 42 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 8 Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern § 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde Teil 3 ... wann mit einer Anpassung der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu rechnen ist. § 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde (1) Schließt eine ... nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung." 5. Nach dem neuen § 42 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 3 ...
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