Änderung § 42 PFAV vom 17.12.2024

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§ 42 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 42 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde


(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1. die Vereinbarung,

2. den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie

3. das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1 Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:

1. die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze,

2. die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,

3. das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.

(Text alte Fassung)

2 Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.

(Text neue Fassung)

2 Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.

(heute geltende Fassung) 



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