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Synopse aller Änderungen der PFAV am 17.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2024 durch Artikel 3 des 7. VAGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PFAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Pensionsfonds
    Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars
       § 1 Erläuterungsbericht
       § 2 Angemessenheitsbericht
       § 3 Vorlagefristen
    Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde
       § 4 Interner jährlicher Bericht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
(Text neue Fassung)

       § 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
       § 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter


       § 7 Fristen für die Einreichung der Formulare
       § 8 Formgebundene Erläuterungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen


       § 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
       § 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
       § 11 Halbjährlicher Zwischenbericht
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen


       § 12 Anwendung der Formulare
    Kapitel 3 Überschussbeteiligung
       § 13 Anzurechnende Kapitalerträge
       § 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       § 15 Reduzierung der Mindestzuführung
    Kapitel 4 Anlagen
       § 16 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
       § 17 Anlageformen
       § 18 Mischung
       § 19 Streuung
       § 20 Kongruenz
    Kapitel 5 Deckungsrückstellung
       § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung
       § 22 Versicherungsförmige Garantien
       § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien
       § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien
    Kapitel 6 Finanzielle Ausstattung
       § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung
       § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung
       § 27 Eigenmittel
       § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
    Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
       § 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
       § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
       § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
       § 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe
Teil 2 Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
    § 33 Anwendungsbereich
    § 34 Vermögensanlage
    § 35 Deckungsrückstellung
    § 36 Kapitaldeckungsgrad
    § 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
    § 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
    § 39 Risikomanagement
    § 40 Risikoberichte
    § 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern
    § 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Teil 3 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
    § 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben
    § 42c Zusammen einzureichende Formularteile
    § 42d Korrekturmeldungen
    § 42e Zurückweisung von Daten
    § 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen


    Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare
    Anlage 3 (zu § 20) Kongruenzregeln
    Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formblätter und Nachweisungen


    Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formulare

§ 3 Vorlagefristen


(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.



(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung




§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung


Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Bilanzen nach Formblatt 800 und

2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.



1. die Bilanzen nach Formular F.800.01 und

2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01.

§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15 aufzustellen



(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670 aufzustellen

1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,

2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und

3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter




§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.



(1) Die Formulare F.800.01 und F.810.01 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.800.01 und F.810.01 nachzureichen.

§ 8 Formgebundene Erläuterungen


Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,

2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,

3. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,

4. kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,

5. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,

6. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,

7. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,

8. Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 842,

9. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.



1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Formular F.801.01,

2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Formular F.802.01,

3. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Formular F.803.01,

4. kongruente Bedeckung gemäß Formular F.804.01,

5. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Formular F.811.01,

6. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Formular F.820.01,

7. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Formular F.830.01,

8. Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Formular F.842.01,

9. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Formular F.850.01.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen




§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und

2. spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.



Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar

1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und

2. spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung



(1) 1 Pensionsfonds haben eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen;

2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung

a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,

bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes und

cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei Vorstand und Aufsichtsrat jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unterzeichnet haben, und



b) den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, und

c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes,

3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,

b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,

c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung



a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,

b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs,

c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs

und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathematischen Gutachten.

(2) 1 Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. 2 In dieser Ausfertigung ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.



4. spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathematischen Gutachten.

2 Der Vermerk im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.

(2) 1 Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. 2 In dem Original des Geschäftsberichts ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen. 3 Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. 4 Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.

§ 11 Halbjährlicher Zwischenbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.

(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.



(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Formular F.882.01 zu erstellen.

(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen




§ 12 Anwendung der Formulare


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

(4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von

1. Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

2. Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,

3. den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830, für
die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

4. Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und

5. Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.




(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

(3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.



(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE0090 Spalte SP0040 abzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0010 und SP0020 zuzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0030 und SP0040, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Formular F.811.01 Zeile ZE0250, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.

(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2 Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04 ohne einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 6) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt).



(3) 1 Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2 Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formular F.800.01 Zeile ZE0890 Spalte SP0040 ohne einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 6) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formular F.800.01 Zeile ZE1100 Spalte SP0010) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formular F.800.01 Zeile ZE1090 Spalte SP0020, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt).

(4) 1 Die anzurechnenden mittleren Passiva ergeben sich als Summe der folgenden Beträge:

1. mittlere zinstragende Passiva des Pensionsfondsgeschäfts,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. mittleres Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04),

3. mittleres Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04),

4. mittlere nachrangige Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04),

5. mittlere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03),

6. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und

7. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03).

2 Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen. 3 Für die mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. 4 Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formblätter und Nachweisungen.



2. mittleres Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formular F.800.01 Zeile ZE0710 Spalte SP0040),

3. mittleres Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formular F.800.01 Zeile ZE0720 Spalte SP0040),

4. mittlere nachrangige Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formular F.800.01 Zeile ZE0740 Spalte SP0040),

5. mittlere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formular F.800.01 Zeile ZE0950 Spalte SP0030),

6. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formular F.800.01 Zeile ZE1130 Spalte SP0030 und Zeile ZE0310 Spalte SP0030) und

7. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formular F.800.01 Zeile ZE1140 Spalte SP0030 und Zeile ZE0320 Spalte SP0030).

2 Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formular F.800.01 Zeile ZE0330 Spalte SP0030) nicht zu berücksichtigen. 3 Für die mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. 4 Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formulare enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formulare.

(6) 1 Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist der nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Teilbetrag einer pensionsfondstechnischen Rückstellung, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse passiviert ist. 2 Am Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rückstellungsteil null. 3 Der extern finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag

1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 nicht übersteigt und

2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absicherung der Zinsgarantien aus den Versorgungsverhältnissen von außen zugeführt worden ist und dessen Bereitstellung der Pensionsfonds unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt hat.

4 Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr zurückgegangen, vermindert der Pensionsfonds den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht übersteigt. 5 Ist der Betrag niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf die Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher ausfallen als

1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr und

2. der höhere der beiden folgenden Werte:

a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn der extern finanzierte Rückstellungsteil im gleichen Verhältnis wie die Rückstellung nach Satz 1 reduziert würde,

b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14 Absatz 3.

6 Pensionsfonds, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung


(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis beteiligen. 2 Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04),

2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03),

3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04) und

4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03).

(2) 1 Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 2 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 3 bis 6 berechnet.

(3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und *) ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). 2 Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 3 Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 4 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 5 Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.



1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE1510 Spalte SP0040),

2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE1580 Spalte SP0030),

3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE0630 Spalte SP0040) und

4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030).

(2) 1 Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 2 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 3 bis 6 berechnet.

(3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und *) ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formular F.810.01 Zeile ZE0450 Spalte SP0030 und Zeile ZE0570 Spalte SP0030 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formular F.810.01 Zeile ZE1340 Spalte SP0030). 2 Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 3 Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 4 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 5 Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.

(4) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent des Risikoergebnisses gemäß Absatz 1. 2 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch Null ersetzt.

(5) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 50 Prozent des übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1. 2 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt.

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(6) 1 Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge wird die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03) abgezogen. 2 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(7) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absätzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend.



(6) 1 Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge wird die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030) abgezogen. 2 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(7) Für die Verweisung auf Formulare in den Absätzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 V. v. 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Anlageformen


(1) Das Sicherungsvermögen darf angelegt werden in

1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der §§ 14 und 16 Absatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse des § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllt;

2. Forderungen,

a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen),

b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind oder

c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rückversicherers gegen den Pensionsfonds, bestehen;

3. Darlehen

a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD,

c) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,

d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c oder eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen hat oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert hat, oder

f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Stabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;

4. Darlehen

a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf Grund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend

aa) durch erstrangige Grundpfandrechte gesichert sind,

bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere gesichert sind oder

cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Pensionsfonds (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;



b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;

c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;

5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden;

6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);

7. Schuldverschreibungen,

a) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder

c) die in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

8. anderen Schuldverschreibungen;

9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an Unternehmen, die

a) ihren Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD haben oder

b) an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden,

a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder

b) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren im Sinne des § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank;

12. Aktien, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

13. Beteiligungen in Form von

a) anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt, unternehmerische Risiken eingeht und

aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,

bb) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist,

cc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;

b) Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren und

bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis oder Registrierung verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder der Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,

sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;

14. Immobilien in Form von

a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist; der Pensionsfonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen,

b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllen,

c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und

bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,

sowie von Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;

15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Vermögen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;

16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

a) die die Anforderungen nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden und

b) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,

sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-AIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden;

17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind,

b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden und

c) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,

sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von den in Buchstabe b genannten Anlageformen erfasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c verwaltet werden;

18. Anlagen bei

a) der Europäischen Zentralbank oder bei der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,

b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),

c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,

d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten;

als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.

(2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen (Öffnungsklausel).

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie Überschreitungen der in § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 19 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn

1. die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und

2. die Mitgliedstaaten diese Abweichungen zulassen können nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

(4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen

1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,

2. die gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341 nicht zulässig sind,

3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 sowie von Unternehmen, an denen der Pensionsfonds nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, und

4. bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung (§ 7 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) von Funktionen übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätigkeiten für den Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Ausgliederung von Funktionen oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.



§ 19 Streuung


(1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und denselben Schuldner entfallenden Anlagen auf jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens zu begrenzen. 2 Hat ein Schuldner gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. 3 Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 17 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuldner, wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist.

(2) 1 Für Anlagen bei ein und demselben in § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 Prozent des Sicherungsvermögens. 2 Für die folgenden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:

1. Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuldverschreibungen durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

2. Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus,

3. Anlagen bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und

4. Anlagen bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Schuldner und bei seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen.

(4) Bei Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in § 17 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen.

(5) 1 Bis zu jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. 2 Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

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(6) 1 Anlagen in einem Trägerunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes dürfen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 2 Ist das Trägerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, dürfen die Anlagen in den Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 3 Wird ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, so sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen.



(6) 1 Anlagen in einem Trägerunternehmen des Pensionsfonds dürfen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 2 Ist das Trägerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, dürfen die Anlagen in den Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 3 Wird ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, so sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen.

§ 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung


(1) Bei Pensionsfonds ist die Solvabilitätskapitalanforderung, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne, die Summe von

1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 4 selbst trägt,

2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird,

3. 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird,

4. 0,3 Prozent des nach Absatz 3 berechneten Risikokapitals, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 4 selbst getragen wird.

(2) Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf 75 Prozent des gemäß Absatz 1 Nummer 1 berechneten Teilbetrags der Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden, wenn der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt.

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(3) 1 Für die Berechnung des Risikokapitals nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2 Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nummer 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 3 Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen mitzuteilen.



(3) 1 Für die Berechnung des Risikokapitals nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2 Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nummer 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 3 Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen mitzuteilen.

(4) 1 Der Pensionsfonds trägt selbst Kapitalanlagerisiko, soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird. 2 Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt. 3 Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätskapitalanforderung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätskapitalanforderung, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Eigenmittel


(1) 1 In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein

1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien,

2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock,

3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,

4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag,

5. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 5,

6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 5,

7. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

8. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und

9. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sowie unter Einhaltung der Höchstgrenze nach Absatz 6

a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und

b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.

2 Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich

1. des um die auszuschüttende Dividende erhöhten Verlustvortrags,

2. der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte, insbesondere eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.

(2) 1 Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,

2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann und

4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

2 Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. 3 Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. 4 Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.

(3) 1 Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a) allenfalls im Rahmen der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,

3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und

4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen an die Bedingung geknüpft wird, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

2 Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. 3 Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. 4 Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.

(4) 1 Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,

2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,

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3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann,



3. es nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden kann,

4. der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und

5. nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensionsfonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.

2 Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten.

(5) 1 Kapital, das eingezahlt ist

1. gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2,

2. auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder

3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,

kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. 2 Die Zurechnung ist möglich, soweit

1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie

2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.

(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt.



§ 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde


(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).

(2) 1 Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. 2 Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.

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(3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden.

(4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.




(3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde


(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1. die Vereinbarung,

2. den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie

3. das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1 Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:

1. die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze,

2. die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,

3. das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.

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2 Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.



2 Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.

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§ 42a (neu)




§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde


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(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) 1 Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. 2 Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. 3 Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

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§ 42b (neu)




§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben


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(1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) 1 Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). 2 Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. 3 Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. 4 Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

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§ 42c (neu)




§ 42c Zusammen einzureichende Formularteile


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(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) 1 Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. 2 Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) 1 Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. 2 Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. 3 § 28 bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

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§ 42d (neu)




§ 42d Korrekturmeldungen


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(1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.

(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.

(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.

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§ 42e (neu)




§ 42e Zurückweisung von Daten


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(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

(2) 1 Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. 2 Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

(heute geltende Fassung) 

§ 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind

1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und

4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.

(4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.

(6) 1 Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. 2 Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt.

(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 zugeordnet werden.

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(8) Auf den Solvabilitätsnachweis nach § 28, den internen jährlichen Bericht sowie für die Anwendung der §§ 13 und 14 für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen halbjährlichen Zwischenbericht für ein Berichtshalbjahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen



01 | Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

21 | Dänemark

22 | Finnland

23 | Island

24 | Norwegen

25 | Schweden

31 | Griechenland

32 | Italien

33 | Portugal

34 | Spanien

41 | Belgien

42 | Frankreich

43 | Großbritannien

44 | Irland

45 | Liechtenstein

46 | Luxemburg

47 | Niederlande

48 | Österreich

49 | Schweiz

51 | Polen

52 | Slowakei

53 | Tschechien

54 | Ungarn

55 | Estland

56 | Lettland

57 | Litauen

58 | Slowenien

59 | Malta

60 | Zypern

61 | Rumänien

62 | Bulgarien

63 | Kroatien

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70 | Europa



 
71 | Europäische Gemeinschaft (EG)

72 | Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

73 | Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

81 | USA

99 | Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

00 | Gesamtes Pensionsfondsgeschäft



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen




Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare


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Abschnitt A Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen

Nummer
1: Anmerkungen zum Formblatt 800

1. An die Stelle des Aktivpostens 6.d) 'eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital' tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.d) 'Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks'.



Abschnitt A Anmerkungen zu den Formularen

Nr.
1: Formular F.800.01

1. An die Stelle des Aktivpostens 6.4 'eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital' tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.4 'Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks'.

2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen.

Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.

3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.

4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG auszuweisen.

5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.

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6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.



6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0640 bis ZE0670 die Posten in den Zeilen ZE0680 bis ZE0710.

7. Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzugeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 140 Absatz 4 VAG gebildet worden sind.

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8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV).

Nummer
2: Anmerkungen zum Formblatt 810



8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.1 enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV).

Nr.
2: Formular F.810.01

1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.

2. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.

3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.

4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.

5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG auszuweisen.

6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser Rücklage oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.

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Nummer 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801



Nr. 3: Formular F.801.01

1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.

2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.

3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.

4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhang-Angaben zur Bilanz abweichen.

5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.

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Nummer 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802

1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 802 aufzugliedern:



Nr. 4: Formular F.802.01

1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.802.01 aufzugliedern:

a) Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle ohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die Versorgungsberechtigten;

b) Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsverträge;

c) Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsverträge;

d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;

e) sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;

f) sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6 und 7).

3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.

4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.

5. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).

6. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.

7. Hierunter fallen

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a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschl. auf eigengenutzte Gebäude,



a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf eigengenutzte Gebäude,

b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,

d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den 'Gebuchten Bruttobeiträgen' als Abzugsposten zu behandeln sind,

e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.

8. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensionsfonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.

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9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte 4: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.

Nummer
5: Anmerkungen zur Nachweisung 803



9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.

Nr.
5: Formular F.803.01

1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

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2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

3. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.

4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte 02 ausgewiesen werden.

5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.

6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.



2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

3. In Spalte SP0010 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.

4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte SP0020 ausgewiesen werden.

5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.

6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.

7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

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Nummer 6: Anmerkungen zur Nachweisung 804



Nr. 6: Formular F.804.01

1. Diese Nachweisung ist vorzulegen

a) für die Verpflichtungen in Euro,

b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,

c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

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Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.

2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nachweisung 803 (Sicherungsvermögen und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18 und 21 auf Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der Nachweisung 804 in Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12 und 13 auf Seite 2 der Nachweisung 803 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.

3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke
und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.



Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.1 zu verwenden.

2. Das Formular F.804.01 stellt ein vereinfachtes Formular F.803.01 (Sicherungsvermögen und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen ZE0180 und ZE0210 des Formulars F.803.01 werden im Formular F.804.01 in Zeile ZE0180 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen ZE0290, ZE0310, ZE0320, ZE0330, ZE0340, ZE0350, ZE0370, ZE0380 und ZE0390 des Formulars F.803.01 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen ZE0210, ZE0230, ZE0240, ZE0250 und ZE0260 des Formulars F.804.01 zu finden.

3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.

4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

5. Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7. Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

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6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

Nummer
7: Anmerkungen zur Nachweisung 811

Auf
Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.

Nummer
8: Anmerkung zur Nachweisung 820

Hierunter
sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.

Nummer
9: Anmerkungen zur Nachweisung 830



6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

Nr.
7: Formular F.811.01

1. Auf
Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.

Nr.
8: Formular F.820.01

1. Hierunter
sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.

Nr.
9: Formular F.830.01

1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.

2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.

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3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 16.



3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0170 bis ZE0190, ZE0200, ZE0210, ZE0220, ZE0230 bis ZE0240 sowie ZE0250 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.

4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.

5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.

6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.

7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.

8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.

9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.

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12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.



12. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0420, ZE0430, ZE0440 sowie ZE0450 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0400.

13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile 'lebenslange Zahlungen' vorzunehmen.

14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. - bei Auszahlungsplänen - Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).

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15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.

Nummer
10: Anmerkungen zur Nachweisung 842

1. Diese Nachweisung ist vorzulegen



15. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0680, ZE0690 sowie ZE0700 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0660.

Nr.
10: Formular F.842.01

1. Dieses Formular ist vorzulegen

a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,

b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

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dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld 'Herkunft des PFG' die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.



dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld 'Herkunft des PFG' die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.3 zu verwenden.

2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

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3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14.



3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 und ZE0170 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile ZE0140.

4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

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Nummer 11: Anmerkungen zur Nachweisung 850

1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.



Nr. 11: Formular F.850.01

1. Das Formular ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.

Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.

2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.

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3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 - Zeile 06 +/- Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.

4. Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise '001').

5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nummer
12: Anmerkungen zur Nachweisung 882

1. Im Feld 'Berichtszeitraum' sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern anzugeben:

a)
zum 30. Juni: 2

b) zum 31. Dezember: 4

2.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

3.
Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile 03.

4.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

5.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

6.
Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

Abschnitt B Verzeichnis der in den Formblättern, Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen



3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile ZE0040 - Zeile ZE0060 +/- Zeile ZE0080. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Anmerkung 2 zu kennzeichnen.

4. Das Formular ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer entsprechend Abschnitt C Ziffer 2.4 zu verwenden.

5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nr.
12: Anmerkungen zum Formular F.882.01

1.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die Davon-Vermerke in den Zeilen ZE0050 und ZE0060 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile ZE0030.

3.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

4.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

5.
Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

Abschnitt B Verzeichnis der in den Formularen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen


abgegebenes PFG | in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft

Abs. | Absatz

AktG | Aktiengesetz

AN | Arbeitnehmer(n)

Arbg. | Arbeitgeber(n)

BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BBÜ | Brutto-Beitragsüberträge

BÜ | Beitragsüberträge

bzw. | beziehungsweise

DL | Dienstleistung(en)

DR | Deckungsrückstellung

EDV | Elektronische Datenverarbeitung

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Fb | Formblatt



 
GJ | Geschäftsjahr(e, es)

GK/GS | Grundkapital oder Gründungsstock

GuV | Gewinn-und-Verlust-Rechnung

HGB | Handelsgesetzbuch

KA | Kapitalanlage

LVU | Lebensversicherungsunternehmen

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Nw | Nachweisung



 
Nr. | Nummer

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Pb | Prüfbuchstabe



 
PF | Pensionsfonds

PFAV | Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFG | Pensionsfondsgeschäft

R | Rückstellung(en)

RdV | Rückstellung für drohende Verluste

RechPensV | Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechVersV | Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-
unternehmen

Reg-Nr. | Register-Nummer

RL | Rücklage

RV | Rückversicherung

VAG | Versicherungsaufsichtsgesetz

VF | Versorgungsfälle

vgl. | vergleiche

VJ | Vorjahr(e, es)

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Z. | Zeile(n)


Abschnitt C Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen




Abschnitt C Weitere Formularvorgaben

1. Allgemeines

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Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.

2. Elektronische Einreichung

Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren Übermittlung an die BaFin
sind die 'Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze - DÜG)' zu beachten.

3. Papierformulare

3.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in
der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) - auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.

3.2 Die einzelnen Formularseiten
sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.

3.3 Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung
als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.

3.4 Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die
in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Operationszeichen (+, -, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.

Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen
sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.

3.5 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen.
Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.

3.6 Ausfüllen
der Formulare

3.6.1 Allgemeines

Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb
der Weißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.

Sofern ausnahmsweise
ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.

3.6.2 Formularkopf

Bei
der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:

3.6.2.1 Im Feld 'Pb' ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.


3.6.2.2 Im Feld 'MMJJ' ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).

3.6.2.3 Das Feld 'Herkunft des PFG' kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:

3.6.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld 'Herkunft des PFG' ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.

3.6.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:


Formblatt 810 Pensionsfonds

| Fb 810 für:
| Kennzahlen

| | | | Herkunft des PFG

| | | | | 1. Feld | 2. Feld

§ 5 Nr. 2 | das gesamte PFG | | | | | | 00 |

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 | das gesamte
inländische
PFG | | | | | | 01 |

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 | das gesamte
ausländische
PFG | | | | | | 99 |

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 | das ausländische
PFG
pro Land | | | | | | 21
bis
63
|



Nachweisung 842

Anlage 2 Abschnitt A
Nummer 10
| Nachweisung 842 für: | Kennzahlen

Herkunft
des PFG

1. Feld | 2. Feld

Unternummer
1 Buchstabe a | das gesamte ausländische PFG | | 72

Unternummer
1 Buchstabe b | das ausländische PFG pro Land | 21
bis
63 |


3.6.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen.

Vielmehr sind in der Kopfzeile des 'gemeinsamen' Formblattes die Kennzahlen für
Herkunft des PFG, die gemäß der Tz. 3.6.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen.

Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:

Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h., es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem PFG mit der Folge, dass
Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:

Tabelle Fall 1 (BGBl. 2016 I S. 866)


Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-63 mit Herkunft 99 identisch ist:

Tabelle Fall 2 (BGBl. 2016 I S. 866)


3.6.3 Zahlen

3.6.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.

3.6.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.

3.6.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder - alternativ - Streichung der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.

3.6.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.

3.6.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung z. B. durch einen Strich darf nicht erfolgen.

3.6.4 Vorzeichen

In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:

3.6.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; außerordentliches Ergebnis).

3.6.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Bruttoaufwendungen (Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen werden oder wenn pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu Aufwendungen werden.

3.6.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten ermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen.

3.6.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.

3.6.5 Beispiele


falsch:
| 238 184 | - 788 532.70

155,344,783
| 15,236 %

+ 3227896
|

richtig: | 238.184 | - 788.533

155.344.783 | 15,2

+ 3.227.896 |


4. Version

Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen 'Euro' oder 'TsdEuro' anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld 'Version' die Zahl '8' einzusetzen.




1.1 Datenpunkte vom Datentyp 'Monetär' sind in Euro anzugeben.

1.2 Datenpunkte vom Datentyp 'Prozentsatz'
sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz 37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).

1.3 Alle Datenpunkte
sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:

a) Die Datenpunkte
sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.

b)
Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.

c) Nach Maßgabe
der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

1.4 Datenpunkte, zu denen
der Pensionsfonds keine Angaben machen kann, bleiben leer.

1.5 Sofern
ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als qualitativer Formularteil gemäß § 42b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.

2. Kopfzeilen Für die Befüllung
der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.


2.1
| Formular F.810.01

| Fundstelle | Staaten | Herkunft des PFG

§ 5 Nr. 2 | das gesamte PFG | Herkunft 00

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 | das gesamte inländische PFG | Herkunft 01

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 | das gesamte ausländische PFG | Herkunft 99

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 | das ausländische PFG pro Staat | Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Herkunft 31 bis Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis Herkunft 48,
Herkunft 51 bis Herkunft 63

2.2 Formular F.804.01

| Fundstelle
| Verpflichtung | Währung

Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.804.01
| für die Verpflichtungen in Euro | Währung 73

Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe b)
zum Formular F.804.01
| für die Verpflichtungen in einer Währung
eines Mitgliedstaates, dessen Währung
nicht Euro ist, oder eines anderen Ver-
tragsstaates
| Währung 21,
Währung 23 bis Währung 25,
Währung 45,
Währung 51,
Währung 53,
Währung 54,
Währung 61,
Währung 62


Anmerkung 1 Satz 1
Buchstabe c)
zum Formular F.804.01 | für die Verpflichtungen in Schweizer
Franken und in US-Dollar | Währung 49,
Währung 81


2.3 Formular F.842.01


| Fundstelle
| Staaten | Herkunft des PFG

Anmerkung
1 Satz 1
Buchstabe a)
zum Formular F.842.01
| das gesamte ausländische PFG | Herkunft 72

Anmerkung
1 Satz 1
Buchstabe b)
zum Formular F.842.01
| das ausländische PFG pro Staat | Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63

2.4 Formular F.850.01


| Fundstelle
| Beziehung | Rückversicherungsbeziehung

Anmerkung 5
zum Formular F.850.01
| jede zu berichtende Rückversicherungs-
beziehung
| Rückversicherungsbeziehung 001 bis
Rückversicherungsbeziehung 099


Anlage 3 (zu § 20) Kongruenzregeln


1. Ist die Deckung eines Pensionsplans in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.

2. Ist die Deckung eines Pensionsplans nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Einigung über den Pensionsplan wahrscheinlich ist, dass der Eintritt eines Versorgungsfalls in dieser Währung geregelt werden wird.

3. Die Währung, die ein Pensionsfonds nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem er sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei Risiken aus Pensionsfondsgeschäften gemäß Anlage 1 Nummer 25 zum Versicherungsaufsichtsgesetz zugrunde gelegt werden, wenn entsprechend der Art des Risikos des jeweiligen Pensionsfondsgeschäfts die Erfüllung in einer anderen Währung als der Währung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln ergeben würde.

4. Wird einem Pensionsfonds der Eintritt eines Versorgungsfalls gemeldet und ist dieser Versorgungsfall in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn es die Währung ist, in der die von dem Pensionsfonds zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund einer Vereinbarung im Pensionsplan bestimmt worden ist.

5. Wird der Eintritt eines Versorgungsfalls in einer dem Pensionsfonds vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.

6. Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,



a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union *) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,

b) das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 30 Prozent der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder

c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die nicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.



7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union *), dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 23 V. v. 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) wurde sinngemäß konsolidiert.


Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds


vorherige Änderung nächste Änderung

Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 869)


Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 870)


Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 871)


Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 4 (BGBl. 2016 I S. 872)




(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 208 bis 211)

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formblätter und Nachweisungen




Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formulare


vorherige Änderung

Fb 800

Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 873)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 874)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 875)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 4 (BGBl. 2016 I S. 876)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 5 (BGBl. 2016 I S. 877)


Nw 801

Nw 801, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3028)


Nw 801, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3029)


Nw 801, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3030)


Nw 801, Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 3031)


Nw 801, Seite 5 (BGBl. 2017 I S. 3032)


Nw 802

Formblätter und Nachweisungen Nw 802 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 878)


Nw 803

Formblätter und Nachweisungen Nw 803 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 879)


Formblätter und Nachweisungen Nw 803 Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 880)


Nw 804

Formblätter und Nachweisungen Nw 804 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 881)


Nw 830

Nw 830, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3033)


Nw 830, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3034)


Nw 830, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3035)


Nw 830, Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 3036)




(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 212 bis 242)