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§ 10 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
(1) 1Pensionsfonds haben eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
- 1.
- jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen;
- 2.
- jeweils unverzüglich nach der Feststellung
- a)
- den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
- aa)
- den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
- bb)
- dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes und
- cc)
- dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes,
- b)
- den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, und
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes,
- 3.
- unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
- a)
- den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,
- b)
- den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs
- 4.
- spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathematischen Gutachten.
(2) 1Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. 2In dem Original des Geschäftsberichts ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen. 3Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. 4Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 10 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2024 | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
aktuell vorher | 13.01.2019 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
aktuell | vor 13.01.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PFAV Interner jährlicher Bericht
... §§ 8 und 9 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10 ...
§ 14 PFAV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 17.12.2024)
... sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für ... Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die ...
§ 42 PFAV Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde (vom 17.12.2024)
... haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 5 EbAVUG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und" gestrichen. 3. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 3 7. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... durch die Wörter „Formulare F.820.01 und F.830.01" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Spalte SP0030" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... Zeile ZE1340 Spalte SP0030" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Wörter „Formblatt 810 ... 4 wird aufgehoben. 18. In § 42 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 19. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42e ...
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