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Anlage 1 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen



01Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
21Dänemark
22Finnland
23Island
24Norwegen
25Schweden
31Griechenland
32Italien
33Portugal
34Spanien
41Belgien
42Frankreich
43Großbritannien
44Irland
45Liechtenstein
46Luxemburg
47Niederlande
48Österreich
49Schweiz
51Polen
52Slowakei
53Tschechien
54Ungarn
55Estland
56Lettland
57Litauen
58Slowenien
59Malta
60Zypern
61Rumänien
62Bulgarien
63Kroatien
71Europäische Gemeinschaft (EG)
72Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
81USA
99Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
00Gesamtes Pensionsfondsgeschäft






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 PFAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PFAV Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1 . (2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus ...
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.1 zu verwenden. 2. Das Formular F.804.01 ... des gesamten PFG im Feld „Herkunft des PFG" die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.3 zu verwenden. 2. Einschließlich der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 3 7. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 21. In Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) werden die Kennzahlen „70 Europa" und „71 ...