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§ 14 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1) 1Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis beteiligen. 2Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind:
- 1.
- Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE1510 Spalte SP0040),
- 2.
- Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE1580 Spalte SP0030),
- 3.
- Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE0630 Spalte SP0040) und
- 4.
- die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030).
(2) 1Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 2Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 3 bis 6 berechnet.
(3) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und *) ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formular F.810.01 Zeile ZE0450 Spalte SP0030 und Zeile ZE0570 Spalte SP0030 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formular F.810.01 Zeile ZE1340 Spalte SP0030). 2Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 3Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 4Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 5Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.
(4) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent des Risikoergebnisses gemäß Absatz 1. 2Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch Null ersetzt.
(5) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 50 Prozent des übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1. 2Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt.
(6) 1Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge wird die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils Spalte SP0030) abgezogen. 2Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.
(7) Für die Verweisung auf Formulare in den Absätzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 V. v. 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 14 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2024 | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 |
aktuell | vor 17.07.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 PFAV Anzurechnende Kapitalerträge (vom 17.12.2024)
... b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14 Absatz 3 . Pensionsfonds, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil ...
§ 15 PFAV Reduzierung der Mindestzuführung (vom 13.01.2019)
... Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden um ...
§ 43 PFAV Übergangsvorschriften zu Teil 1 (vom 17.12.2024)
... 28, den internen jährlichen Bericht sowie für die Anwendung der §§ 13 und 14 für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 3 7. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formulare." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... 28, den internen jährlichen Bericht sowie für die Anwendung der §§ 13 und 14 für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen ...
Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 4. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14 Absatz 3 . Pensionsfonds, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil führen, ... Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr." 2. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „rechnungsmäßige Zinsen" die Wörter ...
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