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§ 9 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 9 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2024 | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PFAV Interner jährlicher Bericht
... 5 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § ...
§ 42c PFAV Zusammen einzureichende Formularteile (vom 17.12.2024)
... Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den ... Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei einem ... (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen ... Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu ... zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit ... Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 3 7. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 7 Fristen für die Einreichung der Formulare". c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Fristen für die Einreichung der ... Formulare". c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen". d) Die ... 850" durch die Angabe „Formular F.850.01" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den ... Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln. (2) Bereits bei einem ... übermitteln. (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen ... Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu ... Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit ... Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu ...
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