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Änderung § 3 PFAV vom 17.12.2024
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§ 3 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 3 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Vorlagefristen | |
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen. | (Text neue Fassung) (2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. |
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