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Änderung § 6 PFAV vom 17.12.2024
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§ 6 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 6 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung | |
(Text alte Fassung) (1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15 aufzustellen | (Text neue Fassung) (1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670 aufzustellen |
1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft, 2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und 3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft. (2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen. |
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