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Änderung § 6 PFAV vom 17.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 6 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung


(Text alte Fassung)

(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15 aufzustellen

(Text neue Fassung)

(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670 aufzustellen

1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,

2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und

3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.




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