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Änderung § 11 PFAV vom 17.12.2024
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§ 11 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 11 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Halbjährlicher Zwischenbericht | |
(Text alte Fassung) (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Nachweisung 882 zu erstellen. (2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen. | (Text neue Fassung) (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Formular F.882.01 zu erstellen. (2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen. |
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