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Änderung § 25 PFAV vom 17.12.2024
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§ 25 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 25 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung | |
(1) Bei Pensionsfonds ist die Solvabilitätskapitalanforderung, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne, die Summe von 1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 4 selbst trägt, 2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, 3. 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird, 4. 0,3 Prozent des nach Absatz 3 berechneten Risikokapitals, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 4 selbst getragen wird. (2) Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf 75 Prozent des gemäß Absatz 1 Nummer 1 berechneten Teilbetrags der Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden, wenn der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Für die Berechnung des Risikokapitals nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2 Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nummer 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 3 Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Für die Berechnung des Risikokapitals nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2 Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nummer 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 3 Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen mitzuteilen. |
(4) 1 Der Pensionsfonds trägt selbst Kapitalanlagerisiko, soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird. 2 Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt. 3 Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätskapitalanforderung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätskapitalanforderung, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt. |
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