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Änderung § 28 PFAV vom 17.12.2024
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§ 28 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 28 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde | |
(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis). (2) 1 Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. 2 Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss. | |
(Text alte Fassung) (3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden. (4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor. | (Text neue Fassung) (3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden. |
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