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Änderung § 42a PFAV vom 17.12.2024

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§ 42a PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 42a PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde


vorherige Änderung

 


(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) 1 Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. 2 Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. 3 Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.


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