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Änderung § 42b PFAV vom 17.12.2024

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§ 42b PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 42b PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben


vorherige Änderung

 


(1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) 1 Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). 2 Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. 3 Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. 4 Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.