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Änderung § 42e PFAV vom 17.12.2024

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§ 42e PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 42e PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

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§ 42e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42e Zurückweisung von Daten


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(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

(2) 1 Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. 2 Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.