Tools:
Update via:
Änderung § 42e PFAV vom 17.12.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 7. VAGVÄndV am 17. Dezember 2024 und Änderungshistorie der PFAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42e PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 42e PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42e (neu) | (Text neue Fassung)§ 42e Zurückweisung von Daten |
(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen. (2) 1 Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. 2 Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12015/al208932-0.htm