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Änderung § 33 PFAV vom 01.01.2018

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§ 33 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 33 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
 

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§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Anwendungsbereich


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1 Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführt. 2 Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen.

 

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