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Synopse aller Änderungen der PFAV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 8 des BetrRSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PFAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars
    § 1 Erläuterungsbericht
    § 2 Angemessenheitsbericht
    § 3 Vorlagefristen
Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde
    § 4 Interner jährlicher Bericht
    § 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
    § 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
    § 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
    § 8 Formgebundene Erläuterungen
    § 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
    § 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
    § 11 Halbjährlicher Zwischenbericht
    § 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
Kapitel 3 Überschussbeteiligung
    § 13 Anzurechnende Kapitalerträge
    § 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
    § 15 Reduzierung der Mindestzuführung
Kapitel 4 Anlagen
    § 16 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
    § 17 Anlageformen
    § 18 Mischung
    § 19 Streuung
    § 20 Kongruenz
Kapitel 5 Deckungsrückstellung
    § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung
    § 22 Versicherungsförmige Garantien
    § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien
    § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien
Kapitel 6 Finanzielle Ausstattung
    § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung
    § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung
    § 27 Eigenmittel
    § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen im Sinne des § 236 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    § 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
    § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
    § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
    § 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe
Kapitel 8 Schlussvorschriften
    § 33 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

Teil 1 Pensionsfonds
   
Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars
       § 1 Erläuterungsbericht
       § 2 Angemessenheitsbericht
       § 3 Vorlagefristen
    Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde
       § 4 Interner jährlicher Bericht
       § 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
       § 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
       § 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
       § 8 Formgebundene Erläuterungen
       § 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
       § 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
       § 11 Halbjährlicher Zwischenbericht
       § 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
    Kapitel 3 Überschussbeteiligung
       § 13 Anzurechnende Kapitalerträge
       § 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       § 15 Reduzierung der Mindestzuführung
    Kapitel 4 Anlagen
       § 16 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
       § 17 Anlageformen
       § 18 Mischung
       § 19 Streuung
       § 20 Kongruenz
    Kapitel 5 Deckungsrückstellung
       § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung
       § 22 Versicherungsförmige Garantien
       § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien
       § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien
    Kapitel 6 Finanzielle Ausstattung
       § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung
       § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung
       § 27 Eigenmittel
       § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
    Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen im Sinne des § 236 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
       § 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
       § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
       § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
       § 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe
Teil 2 Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
    § 33 Anwendungsbereich
    § 34 Vermögensanlage
    § 35 Deckungsrückstellung
    § 36 Kapitaldeckungsgrad
    § 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
    § 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
    § 39 Risikomanagement
    § 40 Risikoberichte
    § 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern
    § 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Teil 3 Schlussbestimmungen
    § 43
Übergangsvorschriften zu Teil 1
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
    Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen
    Anlage 3 (zu § 20) Kongruenzregeln
    Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds
    Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formblätter und Nachweisungen
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§ 33 (neu)




§ 33 Anwendungsbereich


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1 Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführt. 2 Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen.

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§ 34 (neu)




§ 34 Vermögensanlage


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1 Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. 2 Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.

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§ 35 (neu)




§ 35 Deckungsrückstellung


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(1) 1 In der Ansparphase ist die Deckungsrückstellung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und der daraus erzielten Erträge. 2 Dabei kann ein kollektives Versorgungskapital gebildet werden, das den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet ist.

(2) In der Rentenbezugszeit ist die Deckungsrückstellung nach der retrospektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital des Versorgungsanwärters entspricht.

(3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträgen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet ist.

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§ 36 (neu)




§ 36 Kapitaldeckungsgrad


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(1) 1 Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2 für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert der durch die durchführende Einrichtung an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen, gegebenenfalls einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. 2 Bei der Berechnung des Barwertes ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Kapitaldeckungsgrad darf 125 Prozent nicht übersteigen.

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§ 37 (neu)




§ 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung


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(1) 1 Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. 3 Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1 Satz 2 berechnet wird. 4 Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.

(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigt.

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§ 38 (neu)




§ 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen


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(1) 1 Der Kapitaldeckungsgrad nach § 36 Absatz 1 darf 100 Prozent nicht unterschreiten und die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigen. 2 Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch die durchführende Einrichtung an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem zu hohen Kapitaldeckungsgrad sind diese Leistungen zu erhöhen. 3 Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.

(2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur insoweit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird.

(3) 1 Die durchführende Einrichtung hat zu gewährleisten, dass die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. 2 Mindestens einmal jährlich hat sie die an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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§ 39 (neu)




§ 39 Risikomanagement


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(1) Im Rahmen des Risikomanagements sind die Vorgaben des Betriebsrentengesetzes sowie die zugrunde liegenden Vereinbarungen, insbesondere zur Begrenzung der Volatilität des Versorgungskapitals und der lebenslangen Zahlungen, zu berücksichtigen.

(2) 1 Zu den Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 gehören die den Zusagen zugrunde liegenden Tarifverträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie die der Durchführung dieser Zusagen zugrunde liegenden schriftlichen Vereinbarungen mit der durchführenden Einrichtung. 2 Die durchführende Einrichtung hat vor dem Abschluss einer Vereinbarung zur Durchführung von Zusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes zu prüfen, ob die Durchführung dieser Zusagen in der vorgesehenen Form mit den bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelungen vereinbar ist.

(3) Die Risikostrategie im Sinne von § 26 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat Art, Umfang und Komplexität des Geschäfts der Durchführung reiner Beitragszusagen und der mit diesem Geschäft verbundenen Risiken ausdrücklich zu berücksichtigen.

(4) 1 Das Risikomanagement hat Verfahren zur Messung, Überwachung, Steuerung und Begrenzung der Volatilität der lebenslangen Zahlungen vorzusehen. 2 Die Festlegungen der Tarifvertragsparteien sind dabei zu berücksichtigen.

(5) 1 Das Risikomanagement muss konsistent sein mit den Informationen der durchführenden Einrichtung gegenüber den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und Tarifvertragsparteien. 2 Dies betrifft insbesondere die Informationen zur erwarteten Höhe der lebenslangen Zahlungen und zu ihrer erwarteten Volatilität sowie zu der erwarteten Volatilität des Versorgungskapitals.

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§ 40 (neu)




§ 40 Risikoberichte


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1 In den unternehmensinternen Risikoberichten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen, wie im Rahmen des Risikomanagements die Durchführung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wurde. 2 Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des § 39 einzugehen.

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§ 41 (neu)




§ 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern


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(1) Über die sonstigen verpflichtenden Informationen hinaus stellt die durchführende Einrichtung den Versorgungsanwärtern mindestens einmal jährlich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:

1. die Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters und die Höhe der lebenslangen Zahlung, die sich ohne weitere Beitragszahlung allein aus diesem Versorgungskapital ergäbe, jeweils mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Beträge nicht garantiert sind und sich bis zum Rentenbeginn verringern oder erhöhen können,

2. die Höhe der bisher insgesamt eingezahlten Beiträge und gesondert die Höhe der während des letzten Jahres eingezahlten Beiträge,

3. die jährliche Rendite des Sicherungsvermögens nach § 244c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zumindest für die letzten fünf Jahre, und

4. Informationen über Wahlrechte, die der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase oder bei Rentenbeginn ausüben kann.

(2) Über die sonstigen verpflichtenden Informationen hinaus stellt die durchführende Einrichtung den Rentenempfängern mindestens einmal jährlich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:

1. Informationen über die allgemeinen Regelungen zur Anpassung der Höhe der lebenslangen Zahlung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die aktuelle Höhe der lebenslangen Zahlung nicht garantiert ist und sich verringern oder erhöhen kann,

2. die Höhe des zuletzt ermittelten Kapitaldeckungsgrads,

3. eine Einschätzung darüber, ob und gegebenenfalls wann mit einer Anpassung der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu rechnen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42 (neu)




§ 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde


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(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1. die Vereinbarung,

2. den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie

3. das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1 Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:

1. die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze,

2. die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,

3. das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.

2 Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.

vorherige Änderung

§ 33 Übergangsvorschriften




§ 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind

1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und

4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.

(4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.