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§ 34 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 34 Vermögensanlage



1Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. 2Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 34 PFAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 8 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... in der betrieblichen Altersversorgung § 33 Anwendungsbereich § 34 Vermögensanlage § 35 Deckungsrückstellung § 36 ... ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen. § 34 Vermögensanlage Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der ...