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Änderung § 37 PFAV vom 01.01.2018
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§ 37 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 37 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
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(Text alte Fassung) § 37 (neu) | (Text neue Fassung)§ 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung |
(1) 1 Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. 3 Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1 Satz 2 berechnet wird. 4 Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden. (2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigt. |
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