Tools:
Update via:
Änderung § 38 PFAV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 BetrRSG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der PFAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 38 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 38 (neu) | (Text neue Fassung)§ 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen |
(1) 1 Der Kapitaldeckungsgrad nach § 36 Absatz 1 darf 100 Prozent nicht unterschreiten und die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigen. 2 Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch die durchführende Einrichtung an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem zu hohen Kapitaldeckungsgrad sind diese Leistungen zu erhöhen. 3 Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein. (2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur insoweit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird. (3) 1 Die durchführende Einrichtung hat zu gewährleisten, dass die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. 2 Mindestens einmal jährlich hat sie die an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12015/al64927-0.htm