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Änderung § 40 PFAV vom 01.01.2018

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§ 40 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 40 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

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§ 40 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40 Risikoberichte


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1 In den unternehmensinternen Risikoberichten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen, wie im Rahmen des Risikomanagements die Durchführung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wurde. 2 Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des § 39 einzugehen.