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Änderung § 40 PFAV vom 01.01.2018
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§ 40 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 40 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
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(Text alte Fassung) § 40 (neu) | (Text neue Fassung)§ 40 Risikoberichte |
1 In den unternehmensinternen Risikoberichten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen, wie im Rahmen des Risikomanagements die Durchführung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wurde. 2 Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des § 39 einzugehen. |
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