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Änderung § 14 PFAV vom 17.07.2020
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§ 14 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 14 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung | |
(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis beteiligen. 2 Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind: 1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04), 2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03), 3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04) und 4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03). (2) 1 Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 2 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 3 bis 6 berechnet. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). 2 Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 3 Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 4 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 5 Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und *) ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). 2 Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 3 Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 4 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 5 Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. |
(4) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent des Risikoergebnisses gemäß Absatz 1. 2 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch Null ersetzt. (5) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 50 Prozent des übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1. 2 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt. (6) 1 Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge wird die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03) abgezogen. 2 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt. (7) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absätzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 V. v. 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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