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Synopse aller Änderungen der PFAV am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 2 des 5. VAGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PFAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Versicherungsförmige Garantien | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungsrückstellungen unter Beachtung von § 23 Absatz 1 zu bilden. 2 Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. 3 Er beträgt höchstens 0,9 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lauten. 4 Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungsrückstellungen unter Beachtung von § 23 Absatz 1 zu bilden. 2 Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. 3 Er beträgt höchstens 0,25 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lauten. 4 Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. |
(2) 1 Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. 2 Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds 1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pensionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussverpflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finanziert ist (beitragsfreie Verpflichtung), oder 2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die Zusage der Mindestleistung übernimmt. (3) 1 Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. 2 Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet wurde. 3 § 23 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze für die Berechnung der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf. 2 Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen. (5) 1 Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren betragen; die letzten Monatswerte ergeben sich aus der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2 Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. | |
§ 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1 | |
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind 1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, 2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, 3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und 4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben. (4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden. | |
(6) 1 § 23 Absatz 2 und 3 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. 2 Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 23 Absatz 2 und 3 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. | |
(6) 1 Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. 2 Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt. (7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 zugeordnet werden. |
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