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§ 22 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 22 Versicherungsförmige Garantien
(1) 1Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungsrückstellungen unter Beachtung von § 23 Absatz 1 zu bilden. 2Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. 3Er beträgt höchstens 0,25 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lauten. 4Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. 2Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds
- 1.
- im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pensionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussverpflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finanziert ist (beitragsfreie Verpflichtung), oder
- 2.
- im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die Zusage der Mindestleistung übernimmt.
(3) 1Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. 2Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet wurde. 3§ 23 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze für die Berechnung der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf. 2Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.
(5) 1Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren betragen; die letzten Monatswerte ergeben sich aus der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 22. April 2021 BGBl. I S. 842 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 22 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 22.04.2021 BGBl. I S. 842 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 18.05.2016 BGBl. I S. 1231 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 PFAV Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien (vom 13.01.2019)
... die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 22 Absatz 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der ... darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 22 Absatz 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 18.05.2016 BGBl. I S. 1231
Artikel 2 1. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... § 22 Absatz 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842) wird die ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Artikel 2 5. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,9 Prozent" durch die Angabe „0,25 Prozent" ersetzt. ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Artikel 3 6. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... § 22 Absatz 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2021 ...
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