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Änderung § 14a GewStG vom 01.01.2009
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§ 14a GewStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 14a GewStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14a Steuererklärungspflicht | |
(Text alte Fassung) Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (§ 5). Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig unterschrieben werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben. |
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